Schachbezirk Emscher-Lippe
Satzung
§ 1 Zweck des Schachbezirks
§ 2 Geschäftsjahr und Bereich des Bezirks
§ 3 Mitgliedschaft im Schachbezirk
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Organe des Schachbezirks
§ 6 Jahreshauptversammlung des Schachbezirks
§ 7 Vorstand des Schachbezirks
§ 8 Wahlen
§ 9 Ehrungen
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Spielausschuss
§ 12 Beiträge
§ 13 Datenschutz
§ 14 Auflösung und Verschmelzung
§ 15 Änderung der Satzung
§ 16 Sonstige Regelungen
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
§ 1
Zweck des Schachbezirks
1.1 Der Schachbezirk Emscher-Lippe mit Sitz in Gladbeck,verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.2 Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Wettkämpfen, Lehrgänge und entsprechenden schachsportlichen Veranstaltungen.
1.3 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.4 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
1.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Geschäftsjahr und Bereich des Bezirks
2.1 Geschäftsjahr des Schachbezirks ist das Kalenderjahr.
2.2 Der Schachbezirk Emscher-Lippe ist Mitglied im Schachverband Ruhrgebiet und im Schachbund Nordrhein-Westfalen und darüber mittelbar im Deutschen Schachbund e.V. (DSB).
§ 3
Mitgliedschaft im Schachbezirk
3.1 Der Schachbezirk hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.2 Ordentliche Mitglieder des Schachbezirks sind die Vereine im Bereich der Städte Bottrop, Dorsten, Gelsenkirchen, Gladbeck und Oberhausen sowie deren Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.3 Die Vereine sind durch ihre Mitgliedschaft beim Landessportbund gleichzeitig Mitglieder örtlicher Sportorganisationen des LSB. Die Vereine sorgen in eigener Zuständigkeit für ihre Vertretungen bei der entsprechenden örtlichen Sportorganisation.
3.4 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Vereins von der Jahreshauptversammlung gewählt.
3.5 Neu gegründete Schachvereine können unter folgenden Voraussetzungen Mitglied im Schachbezirk Emscher-Lippe werden:
- Sie müssen ihren Sitz im Bereich des Schachbezirks Emscher-Lippe haben,
- Ihre Satzung darf der Satzung und Ordnungen des Schachbezirks Emscher-Lippe nicht widersprechen.
- Sie müssen als gemeinnützig anerkannt sein,
- Sie müssen einen schriftlichen Aufnahmeantrag mit Satzung, Gründungsprotokoll und Mitgliederliste beim Vorsitzenden oder Geschäftsführer des Schachbezirks einreichen.
3.6 Der Bezirksvorstand muss innerhalb von 4 Wochen über die Aufnahme entscheiden. Gegen einen negativen Bescheid kann die nächste Jahreshauptversammlung angerufen werden.
3.7 Fusionen von Vereinen sind unter Vorlage des Fusionssatzung und der Protokolle der Mitgliederversammlungen dem Vorsitzenden bzw. dem Geschäftsführer anzuzeigen. Spielberechtigungen bleiben erhalten.
3.8 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser kann gegenüber dem Vorsitzenden unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung mit drei Monaten Frist zum Jahresende erklärt werden.
3.9 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss (§ 4.4 dieser Satzung).
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen und durch ein Einzelmitglied als Delegierten, das Stimmrecht auszuüben.
4.2 Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme am Spielbetrieb, an Lehrgängen und Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen und Ausschreibungen.
4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Beiträge zu zahlen, Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse zu befolgen, die Interessen und das Ansehen des Schachbezirks Emscher-Lippe zu wahren und die Rechte anderer Mitglieder zu achten.
4.4 Pflichtverletzungen - auch durch Einzelmitglieder – kann der Bezirksvorstand durch Rüge, Ruhen von Mitgliedschaftsrechten, und in schweren Fällen mit Ausschluss ahnden.
4.5 Gegen die Maßnahme „Ausschluss aus dem Bezirk“ kann das betroffene Mitglied die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Diese Versammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über einen Ausschluss. Vorher ist dem betroffenen Mitglied Gehör zu gewähren.
§ 5
Organe des Schachbezirks
Organe des Schachbezirks sind die Jahreshauptversammlung, der Vorstand, der Spielausschuss und die Jugendversammlung.
§ 6
Die Jahreshauptversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schachbezirks Emscher-Lippe und somit zu allen den Schachbezirk betreffenden Entscheidungen berechtigt.
6.1.1 Der Verein und seine Mitglieder werden durch einen Delegierten vertreten. Der Delegierte vertritt seinen Verein und dessen Mitglieder mit der Zahl der Stimmen, die der Zahl der Mitglieder entspricht, für die Bezirksbeiträge entrichtet wurden.
6.1.2 Von der Beitragspflicht ausgenommene Mitglieder (s. Finanzordnung §1.2) zählen zu den Stimmen des Vereins.
6.1.3 Vereine, die zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung mit den Mitgliederbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht .
6.2 In jedem Kalenderjahr soll im 2. Quartal eine Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Bei Störungen durch äußere Umtstände,die nicht im Einflussbereich des Vorstandes liegen,entscheidet dieser über die Einberufung der Jahreshauptversammlung zu einem späteren Zeitpunkt.
6.3 Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes, unter den Bedingungen siehe § 4.5 und auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliederstimmen einberufen werden.
6.4 Der Termin der Jahreshauptversammlung muss den Vereinen spätestens 2 Monate vorher bekannt gemacht werden.
6.4.1 Die Vereine können Anträge zur Jahreshauptversammlung bis spätestens 1 Monat vor diesem Termin dem Geschäftsführer vorlegen.
6.5 Die Einladung zur Jahreshauptversammlung inkl. der Tagesordnung und aller vorliegenden Anträge müssen 2 Wochen vorher schriftlich erfolgen.
6.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig.
6.7 Während der Jahreshauptversammlung eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn jeder einzelne Antrag die Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält und keine Entscheidung anstrebt, die satzungsgemäß eine Zweidrittelmehrheit erfordert.
6.8 Die Jahreshauptversammlung regelt folgende Aufgaben in ausschließlicher Zuständigkeit:
- Entgegennahme und Erörterung der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters. Dieser führt die Versammlung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden des Schachbezirks.
- Entlastung und Wahl des Vorstands mit Ausnahme des Jugendvorstands, der in der Jugendversammlung gewählt wird. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind in der Jugendordnung des Schachbezirk Emscher-Lippe festgelegt.
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Regel- und Höchstbußen oder sonstigen Entgelten für immer regelmäßig wiederkehrende Leistungen des Schachbezirks Emscher-Lippe
- Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplans
- Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
§ 7
Vorstand des Schachbezirks
7.1 Der Vorstand des Schachbezirks Emscher-Lippe setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und Geschäftsführer, dem 1. Spielleiter, dem 2. Spielleiter, dem Schatzmeister, dem Jugendwart und dem Referenten für Wertungen.
7.1.2 Jedes Mitglied des Vorstandes hat 1 Stimme auf der Jahreshauptversammlung.
7.2 Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
7.3 Dem Vorstand gem. § 7.2 obliegt die Führung der Geschäfte des Schachbezirks Emscher-Lippe. Er regelt alle Angelegenheiten des Bezirks, soweit sie nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung, dem Spielausschuss oder der Jugendversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung durchzuführen.
7.4 Die Aufgaben des Vorstandes des Schachbezirks Emscher-Lippe sind in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Darin enthalten sind Fragen der Beschlussfähigkeit und -fassung und Zuständigkeitsregelungen.
7.5.1 Der 1. Spielleiter und der 2. Spielleiter organisieren und leiten gemeinsam den Spielbetrieb gemäß der Bezirksturnierordnung.
7.5.2 Die Aufgaben des Schatzmeisters sind in der Finanzordnung des Schachbezirk Emscher-Lippe geregelt.
7.6 Der Vorstand führt die Geschäfte des Schachbezirk Emscher-Lippe ehrenamtlich. Der Ersatz seiner Aufwendungen wird durch die Ehrenamtlichkeit nicht ausgeschlossen.
§ 8
Wahlen
8.1 Die Delegierten der Vereine des Schachbezirks Emscher-Lippe müssen zu Beginn der Jahreshauptversammlung dem Geschäftsführer schriftlich mit vollständiger Anschrift bekannt sein.
8.2 Jeder Delegierte (gem. § 6.1.1) ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Auf Antrag eines stimmberechtigten Teilnehmers muss geheim gewählt werden.
8.3 Mit Ausnahme des Jugendwartes (s. § 8.4) werden alle Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
8.4 Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung des Bezirks Emscher-Lippe für die Dauer eines Jahres gewählt.
8.5 Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
8.6 Für Änderungen der Satzung, der Turnierordnung und der Beiträge des Schachbezirk Emscher-Lippe, ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
§ 9
Ehrungen
9.1 Für besondere Verdienste um den Schachbezirk Emscher-Lippe können folgende Ehrungen vorgenommen werden: Ehrenvorsitz im Schachbezirk Emscher-Lippe, Ehrenmitgliedschaft im Schachbezirk Emscher-Lippe sowie Verleihung der Ehrennadel des Schachbezirks Emscher-Lippe.
9.2 Über die Ehrungen gem. § 9.1 entscheidet die Jahreshauptversammlung (s. auch § 3.4).
9.3 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht auf der Jahreshaupt-versammlung.
9.4 Ehrennadeln werden durch die Vereine oder die Mitglieder des Bezirksvorstands beantragt und sind für langjährige Tätigkeit zum Wohle des Schachsports, über den eigenen Verein hinaus, vorgesehen.
§ 10
Kassenprüfer
10.1 Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer und 2 Stellvertreter für die nächste Kassenprüfung.
10.2 Die Kasse ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen.
10.3 Eine Zwischenprüfung der Kasse kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand vorgenommen werden.
§ 11
Spielausschuss
11.1 Der Spielausschuss besteht aus dem 1.Bezirksspielleiter, dem 2. Bezirksspielleiter und 3 Vertretern aus den Vereinen des Schachbezirks.
11.1.1 Die Vereinsvertreter im Spielausschuss werden turnusmäßig vor Saisonbeginn von je einem Verein aus den Städten Oberhausen, Gelsenkirchen und Bottrop/Gladbeck/Dorsten auf der Bezirksspielleiterversammlung benannt.
11.2 Der Spielausschuss ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
11.3 Im Spielausschuss darf jeder Verein nur einmal vertreten sein, jedoch dürfen der 1. und 2. Bezirksspielleiter demselben Verein angehören.
11.4 Beschlüsse des Spielausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.5 Protestverfahren werden gemäß den Bestimmungen des Schachverbandes Ruhrgebiet behandelt.
11.6 Ist der Protest gegen eine Entscheidung des 1. Bezirksspielleiters gerichtet, leitet der 2. Bezirksspielleiter die Protestverhandlung.
11.7.1 Vertreter der Vereine, die am Protestverfahren beteiligt sind, dürfen dem Spielausschuss bei der entsprechenden Verhandlung nicht angehören.
11.7.2 Ist der Verein beteiligt, dem beide Bezirksspielleiter angehören, entscheiden die anderen drei Mitglieder des Spielausschusses.
11.7.3 Ist der Verein beteiligt, dem beide Bezirksspielleiter angehören und zusätzlich ein Verein, der ein weiteres Mitglied im Spielausschuss stellt, so wird aus dem Bereich dieses Vereins ein Vertreter in den Spielausschuss berufen, so dass dieser wieder entscheidungsfähig ist.
11.7.4 In den Fällen von 11.7.2 und 11.7.3 wird von der Bezirksspielleitung einer der drei Teilnehmer an der Sitzung des Spielausschusses mit der Moderation beauftragt.
11.8 Entscheidungen über Proteste erfolgen in geheimer Abstimmung.
§ 12
Beiträge
12.1 Die Höhe und Zusammensetzung der abzuführenden Beiträge der Vereine des Schachbezirks Emscher-Lippe sind in der Finanzordnung des Schachbezirks niedergelegt.
12.2 Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Bezirk von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist.
12.2.1 Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag (s.Finanzordnung § 1.3.2) sein.
12.3 Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen
§13
Datenschutz
13.1 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung im Bezirk Emscher-Lippe, werden von den Vereinen und den Mitgliedern folgende Daten erhoben und gespeichert:
- Vereinsname und Vereinsnummer
- Spielstätte des Vereins mit Anschrift und Telefon
- Persönliche Daten der Funktionsträger (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Telefon, Funktion im Verein, Mail-Adresse)
13.2 Als Mitglied im Schachbezirk Emscher-Lippe werden die in 13.1 genannten Daten an den Schachverband Ruhrgebiet, den Schachbund NRW und den Deutschen Schachbund weitergeleitet.
13.3 Der Schachbezirk veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage des Bezirks nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
§ 14
Auflösung und Verschmelzung
14.1 Über die Auflösung und Verschmelzung des Schachbezirk Emscher-Lippe entscheidet eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden Stimmen.
14.2 Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an den Schachbund NRW e.V. mit Sitz in Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
14.3 Zur weiteren Regelung seiner Arbeit gibt sich der Schachbezirk Emscher-Lippe eine Geschäfts-, Finanz- und Turnierordnung.
§ 15
Änderung der Satzung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer ordentlichen oder einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen, gültigen Stimmen, beschlossen werden.
§ 16
Sonstige Regelungen
16.1 Sonderbestimmungen wie Geschäfts-, Finanz- und Turnierordnung, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
16.2 Diese Satzung wird mit Inkrafttreten auf der Homepage des Schachbezirk Emscher-Lippe veröffentlicht.
16.3 Sonderbestimmungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12. Mai 2015 in Gladbeck mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk Emscher Lippe
Die redaktionellen Änderungen der § 1, 2 und 14.2. der Satzung vom 12. Mai 2015 treten gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 24. Mai 2016 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk Emscher Lippe
Die Ergänzung der Satzung bezogen auf die Fußnote „Es wird zur besseren Lesbarkeit durchgängig die männliche Form verwendet, jedoch sind alle weiblichen Personen ausdrücklich mit eingeschlossen“ und die Neufassung des § 11 sowie redaktionelle Änderungen treten gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 8. Mai 2018 in Gladbeck mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk Emscher Lippe
Die Änderung des § 6.2. der Satzung vom 12. Mai 2015 tritt gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 15.September 2021 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk Emscher Lippe