Finanzordnung des Schachbezirk Emscher-Lippe

§ 1

Zahlungspflichten

1.1 Der gesamte, von den Vereinen an den Schachbezirk abzuführende Beitrag setzt sich zusammen aus:

- Beitrag an den Schachverband Ruhrgebiet

- Beitrag an den Schachbund Nordrhein-Westfalen

- Beitrag an den Schachbezirk  Emscher-Lippe

1.2 Jugendliche bis zum 10. Lebensjahr sind beitragsfrei; Jugendliche bis zum vollendeten

14. Lebensjahr zahlen ein Viertel, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen die Hälfte des Beitrages der Senioren.

1.3 Maßgebend für die Beitragszahlung des Gesamtbeitrages des laufenden Jahres ist die Mitgliederzahl der Vereine am 1.1. des Jahres.

1.3.1 Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Schachbezirk von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist.

1.3.2 Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein.

1.4 Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge sind im Voraus durch die Vereine zu zahlen, und zwar für das 1. Halbjahr zum 1.2. und für das 2. Halbjahr zum 1.7. des Geschäftsjahres.

1.5 Der Schatzmeister erhält von den Vereinen des Schachbezirks Emscher-Lippe die schriftliche Ermächtigung zum Einzug der geschuldeten Beiträge vom Bankkonto des Vereins.

1.6 Der Schatzmeister kündigt den Einzug  unter Nennung des Betrages 2 Wochen vor Fälligkeit dem Verein an.

1.7. Bei Verzug sowie bei Fehlschlag des Einzuges ist eine Gebühr von 10,- Euro zu zahlen, nach Mahnung weitere 20,- Euro.

1.8 Sind trotz Mahnung mehr als 200,- Euro länger als 2 Monate rückständig, entscheidet der Vorstand über weitere Sanktionen ( s. Satzung § 4.4)

§ 2

Kassenführung

2.1 Die dem Schachbezirk Emscher-Lippe zufließenden Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

2.2 Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

2.3 Einnahmen sind rechtzeitig einzuziehen, Ausgaben rechtzeitig zu leisten.

2.4 Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Die Belege sollen fortlaufend mit den Positionsnummern der Buchführung versehen werden.

§ 3

Haushaltsplan

3.1 Der Schatzmeister hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vorzulegen.

3.2 Der Haushaltsplan soll alle für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthalten.

3.3 Im Rahmen des Haushaltsplans ist der Schatzmeister zu Ausgaben zu den veranschlagten Zwecken ermächtigt.

3.4 Der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende/Geschäftsführer, ist berechtigt, die Ansätze des Haushaltsplans bis zu insgesamt 500,-Euro im Geschäftsjahr zu überschreiten, sofern entsprechendes Guthaben vorhanden ist.

3.5. Die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bleibt unberührt.

§ 4

Jahresabrechnung

4.1 Der Schatzmeister hat zum Ende des Geschäftsjahres die Konten abzuschließen und die

Einnahmen und Ausgaben nach Gliederung des Haushaltsplans unter Vergleich mit dessen Ansichten aufzulisten.

4.2 Der Schatzmeister hat weiterhin unter Aufführung der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Veränderungen in den Vermögenswerten eine Vermögensbilanz aufzustellen.

§ 5

Kassenprüfung

5.1 Die Kasse ist einmal jährlich möglichst im Januar zu prüfen.

5.2 Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die Kassenführung und die Einhaltung der Finanzordnung.

5.3 Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern alle Unterlagen und Belege vorzulegen und auf Nachfrage zu erläutern.

5.4 Ein Kassenprüfer berichtet der Jahreshauptversammlung.

§ 6

Auslagenerstattung

6.1 Bei Teilnahme an Tagungen und Sitzungen werden erstattet:

  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Bahn - 2. Klasse)  die tatsächlichen Auslagen
  • bei Pkw-Nutzung  0,30 € pro km
  • bei notwendigen Übernachtungen der Übernachtungspreis ( ab 100 € - Einzelfall­entscheidung, s. auch §§ 6.4 und 6.5)

6.2 Der Schatzmeister überprüft die eingereichten Rechnungen und erstattet die Kosten.

6.3 In Zweifelsfällen entscheidet der Geschäftsführer über die Erstattung von Auslagen.

6.4 Auslagen des Geschäftsführers  und des Schatzmeisters werden vom 1. Vorsitzenden überprüft.

6.5 Rechnungen, Belege und Quittungen müssen spätestens zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beim Schatzmeister eingereicht werden.

 § 8

 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.Mai 2015 am 13.Mai 2015 in Kraft.

Hans Georg Große

1. Vorsitzender

Schachbezirk

 Emscher-Lippe