Ordnungen
Finanzordnung
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Finanzordnung des Schachbezirk Emscher-Lippe
§ 1
Zahlungspflichten
1.1 Der gesamte, von den Vereinen an den Schachbezirk abzuführende Beitrag setzt sich zusammen aus:
- Beitrag an den Schachverband Ruhrgebiet
- Beitrag an den Schachbund Nordrhein-Westfalen
- Beitrag an den Schachbezirk Emscher-Lippe
1.2 Jugendliche bis zum 10. Lebensjahr sind beitragsfrei; Jugendliche bis zum vollendeten
14. Lebensjahr zahlen ein Viertel, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen die Hälfte des Beitrages der Senioren.
1.3 Maßgebend für die Beitragszahlung des Gesamtbeitrages des laufenden Jahres ist die Mitgliederzahl der Vereine am 1.1. des Jahres.
1.3.1 Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Schachbezirk von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist.
1.3.2 Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein.
1.4 Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge sind im Voraus durch die Vereine zu zahlen, und zwar für das 1. Halbjahr zum 1.2. und für das 2. Halbjahr zum 1.7. des Geschäftsjahres.
1.5 Der Schatzmeister erhält von den Vereinen des Schachbezirks Emscher-Lippe die schriftliche Ermächtigung zum Einzug der geschuldeten Beiträge vom Bankkonto des Vereins.
1.6 Der Schatzmeister kündigt den Einzug unter Nennung des Betrages 2 Wochen vor Fälligkeit dem Verein an.
1.7. Bei Verzug sowie bei Fehlschlag des Einzuges ist eine Gebühr von 10,- Euro zu zahlen, nach Mahnung weitere 20,- Euro.
1.8 Sind trotz Mahnung mehr als 200,- Euro länger als 2 Monate rückständig, entscheidet der Vorstand über weitere Sanktionen ( s. Satzung § 4.4)
§ 2
Kassenführung
2.1 Die dem Schachbezirk Emscher-Lippe zufließenden Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
2.2 Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
2.3 Einnahmen sind rechtzeitig einzuziehen, Ausgaben rechtzeitig zu leisten.
2.4 Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Die Belege sollen fortlaufend mit den Positionsnummern der Buchführung versehen werden.
§ 3
Haushaltsplan
3.1 Der Schatzmeister hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vorzulegen.
3.2 Der Haushaltsplan soll alle für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthalten.
3.3 Im Rahmen des Haushaltsplans ist der Schatzmeister zu Ausgaben zu den veranschlagten Zwecken ermächtigt.
3.4 Der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende/Geschäftsführer, ist berechtigt, die Ansätze des Haushaltsplans bis zu insgesamt 500,-Euro im Geschäftsjahr zu überschreiten, sofern entsprechendes Guthaben vorhanden ist.
3.5. Die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bleibt unberührt.
§ 4
Jahresabrechnung
4.1 Der Schatzmeister hat zum Ende des Geschäftsjahres die Konten abzuschließen und die
Einnahmen und Ausgaben nach Gliederung des Haushaltsplans unter Vergleich mit dessen Ansichten aufzulisten.
4.2 Der Schatzmeister hat weiterhin unter Aufführung der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Veränderungen in den Vermögenswerten eine Vermögensbilanz aufzustellen.
§ 5
Kassenprüfung
5.1 Die Kasse ist einmal jährlich möglichst im Januar zu prüfen.
5.2 Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die Kassenführung und die Einhaltung der Finanzordnung.
5.3 Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern alle Unterlagen und Belege vorzulegen und auf Nachfrage zu erläutern.
5.4 Ein Kassenprüfer berichtet der Jahreshauptversammlung.
§ 6
Auslagenerstattung
6.1 Bei Teilnahme an Tagungen und Sitzungen werden erstattet:
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Bahn - 2. Klasse) die tatsächlichen Auslagen
- bei Pkw-Nutzung 0,30 € pro km
- bei notwendigen Übernachtungen der Übernachtungspreis ( ab 100 € - Einzelfallentscheidung, s. auch §§ 6.4 und 6.5)
6.2 Der Schatzmeister überprüft die eingereichten Rechnungen und erstattet die Kosten.
6.3 In Zweifelsfällen entscheidet der Geschäftsführer über die Erstattung von Auslagen.
6.4 Auslagen des Geschäftsführers und des Schatzmeisters werden vom 1. Vorsitzenden überprüft.
6.5 Rechnungen, Belege und Quittungen müssen spätestens zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beim Schatzmeister eingereicht werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.Mai 2015 am 13.Mai 2015 in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk
Emscher-Lippe
Jugend-Ordnungen
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Schachbezirk Emscher-Lippe
Mitglied des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V.
Ordnungsbestimmungen der Schachjugend Emscher-Lippe
1. JUGENDORDNUNG
2. JUGEND-GESCHÄFTSORDNUNG
3. JUGEND-FINANZORDNUNG
4. JUGEND-SPIELORDNUNG
JUGENDORDNUNG des Schachbezirks Emscher-Lippe
1. Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Schachjugend Emscher-Lippe (SJEL) sind alle Jugendlichen der Vereine des Emscher-Lippe sowie alle im Jugendbereich des Schachbezirks gewählten und berufenen Mitarbeiter.
2. Aufgaben und Ziele
Die Schachjugend Emscher-Lippe führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Ihre Aufgaben sind:
a) die Verbreitung des Schachsports im gesamten Jugendbereich und dessen Förderung,
b) die Ausrichtung und Organisation der Jugendbezirksmeisterschaften
c) die Vertretung und Mitarbeit in den übergeordneten Schach- und Sportorganisationen, insbesondere der Schachjugend Ruhrgebiet, der Schachjugend NRW und der Deutschen Schachjugend, deren Satzungen anerkannt werden.
Die SJEL bekennt sich zu den Zielen und Grundsätzen des Schachbezirks Emscher-Lippe.
3. Finanzierung
Die SJEL erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben vom Schachbezirk Emscher-Lippe einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuss, der den Vorhaben der SJEL und den Möglichkeiten des Schachbezirks Emscher-Lippe angemessen sein muss.
4.Organe
Organe der Schachjugend Emscher-Lippe sind:
a) die Jugendversammlung (JV),
b) der Jugendausschuss (JA).
5. Jugendversammlung
5.1 Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der SJEL. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Jugendausschusses und je zwei Vertretern der Vereine, die in der jeweiligen Vereinsjugend gewählt worden sind (dem Vereinsjugendwart und dem Vereinsjugendsprecher). Der Vereinsjugendsprecher
muss zum Zeitpunkt der JV Jugendlicher i.S. der Spielordnung sein. Es steht im Ermessen des Versammlungsleiters, auch andere Mitglieder des Schachbezirks zu der Versammlung zuzulassen und ihnen das Rederecht zur erteilen. Ein Stimmrecht besteht dabei jedoch in keinem Fall.
5.2 Aufgaben der JV sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des JA,
b) Entgegennahme des Kassenabschlusses und der Berichte des Jugendausschusses
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplans
d) Entlastung des Jugendausschusses,
e) Wahl des Jugendausschusses,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5.3 Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Jugendwart
bzw. dessen Vertreter schriftlich unter Angabe der genauen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzuberufen. Empfänger der Einladung sind die Vereinsjugendwarte, falls solche nicht vorhanden, die Vereinsvorsitzenden nach dem letzten Stand der in den Bezirksmitteilungen
veröffentlichten Adressen einschließlich Änderungen. Außer der ordentlichen Jugendversammlung können jederzeit außerordentliche Jugendversammlungen stattfinden:
a) durch Beschluss des Jugendausschusses,
b) auf Antrag von mindestens 30% der berechtigten Stimmen der Mitglieder der Jugendversammlung.
5.4 Anträge an die JV sind schriftlich zu begründen und so rechtzeitig einzusenden, dass sie mindestens 2 Wochen vor der JV den Teilnehmern durch Rundschreiben zur Kenntnis gebracht werden können.
Antragsberechtigt sind die Mitglieder der JV.
5.5 Jede ordnungsgemäß einberufene JV ist beschlussfähig.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Jugendordnung nichts anderes vorschreibt.
5.6 Stimmberechtigt sind die Mitglieder des JA und die gewählten Vertreter der Vereine.
Bei Entlastungen und Wahlen sind die Mitglieder des JA nicht stimmberechtigt. Jedes Mitglied des JA hat eine Stimme. Die gewählten Vertreter der Vereine haben je eine Stimme für jeden im Sinne der Spielordnung spielberechtigten Jugendlichen. Stichtag ist der jeweilige Tag der JV. Stimmen sind nicht übertragbar.
6. Jugendausschuss (JA)
6.1 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
- dem Jugendwart,
- dem Jugendspielleiter
- dem Jugendsprecher,
6.2 Der Jugendwart gehört dem Vorstand des Schachbezirks
Emscher-Lippe an. Der Jugendspielleiter gehört dem Spielausschuss des Schachbezirks Emscher-Lippe an.
6.3 Der Jugendwart wird alljährlich gewählt.
Er ist zuständig für die Leitung der Schachjugend Emscher-Lippe, die Koordination der Arbeit innerhalb des JA, die Einberufung und Leitung von Tagungen der Organe der SJEL und die Vertretung der Schachjugend im Bezirksvorstand und in den übergeordneten Jugendorganisationen.
6.4 Der Jugendspielleiter wird alljährlich gewählt.
(Er ist zuständig für die Ausrichtung und Organisation der Jugendbezirksmeisterschaften.)
6.5 Der Jugendsprecher wird alljährlich von den Vereinsjugendsprechern gewählt und muss zum Zeitpunkt seiner Wahl Jugendlicher im Sinne der Spielordnung sein. Er vertritt die Interessen der Jugendspieler der SJEL in Zusammenarbeit mit den Jugendsprechern der Vereine. Sofern auf der JV kein Jugendsprecher
gewählt wird, ist der JA berechtigt, einen Jugendsprecher kommissarisch einzusetzen.
6.6 Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung
des Schachbezirks Emscher-Lippe, der Jugend-Geschäftsordnung und der Beschlüsse der JV. Er ist für seine Beschlüsse der JV verantwortlich.
6.7 Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von 2 Mitgliedern des JA ist eine Sitzung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
6.8 Bei Abstimmungen im JA hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendwarts bzw. seines Vertreters. Jeder ordnungsgemäß einberufene JA ist beschlussfähig, wenn der Jugendwart
bzw. sein Vertreter anwesend sind.
7. Kassenführung, Kassenprüfung
Die Kasse der SJD wird vom Kassenwart des Schachbezirks geführt. Die durch die Kassenprüfer vorgenom-mene Kassenprüfung wird von der JV anerkannt. Ein besonderer Prüfungsbericht ist nicht notwendig.
8. Wahlen
Die Jugendausschussmitglieder werden in offener Abstimmung von der Jugendversammlung
gewählt, jedoch muss auf Wunsch nur eines stimmberechtigten Versammlungsmitgliedes geheime Abstimmung erfolgen. Abwesende können gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl eine schriftliche Bereitschaftserklärung vorliegt. Kein Mitglied des Jugendausschusses kann mehr als ein Amt innehaben, es
sei denn, es nimmt Aufgaben eines anderen Jugendausschussmitgliedes kommissarisch wahr.
9. Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Sitz
Geschäftsjahr der SJEL ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Sitz entsprechen denen des Schachbezirks Emscher-Lippe.
10. Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
11. Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Jugendordnung und in den anderen Ordnungsbestimmungen der SJD Regelungen enthalten sind, die mit der Satzung des Schachbezirks Emscher-Lippe, der Schachjugend Ruhrgebiet oder der Schachjugend NRW nicht vereinbar sind, gelten stets die übergeordneten Bestimmungen; gleiches
gilt für fehlende Bestimmungen. Eine fehlende oder fehlerhafte Bestimmung ist bei der nächsten Jugendversammlung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen.
12. Inkrafttreten
Diese Jugendordnung ist durch Beschluss der ordentlichen Versammlung des Schachbezirks Emscher-Lippe am 10.9.2015 in Kraft getreten.
JUGEND-GESCHÄFTSORDNUNG des Schachbezirks Emscher-Lippe
1. Inhalt
Diese Geschäftsordnung beinhaltet die Richtlinien zu einer geregelten Arbeit der Schachjugend Emscher-Lippe (SJEL), ihrer Führungsgremien und Ausschüsse.
2. Aufgabenbereiche der Jugendausschussmitglieder
Alle Mitglieder des Jugendausschusses vertreten die SJEL im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche. Ihre Aufgabenbereiche sind in der Jugendordnung festgelegt.
3. Arbeitsrichtlinien
3.1 Sämtliche Mitarbeiter der SJD sind gehalten, anfallende Arbeiten zügig zu erledigen.
3.2 Der Jugendwart ist laufend über alle wesentlichen Vorgänge in den einzelnen
Arbeitsbereichen zu informieren.
3.3 Ausscheidende Mitglieder des Jugendausschusses der SJD haben unverzüglich sämtliche Unterlagen und Materialien ihrem Nachfolger zu übergeben, ersatzweise dem Jugendwart.
3.4 Es steht jedem Mitglied frei, unter Angabe von Gründen noch vor Ablauf seiner Amtszeit zurückzutreten.
Ein solcher Rücktritt ist vier Wochen vor dem Rücktrittsdatum schriftlich gegenüber allen anderen JA-Mitgliedern bekannt zu geben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er seine Aufgaben weiterhin auszuführen.
Lediglich bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ist im Ausnahmefall ein fristloser Rücktritt möglich.
4. Sitzungsordnung
4.1 Diese Sitzungsordnung gilt für alle Gremien der SJEL.
4.2 Die Sitzungen der Organe der SJD werden vom Jugendwart bzw. dessen Vertreter geleitet.
4.3 Eröffnung und Tagesordnung:
Der Versammlungsleiter eröffnet die Sitzung mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der daraus resultierenden Beschlussfähigkeit und der Bekanntgabe der Stimmenzahlen. Anschließend folgen die Wahl des Protokollführers, die Genehmigung des Protokolls der vorausgegangenen Sitzung
des betreffenden Gremiums und die Beratung der Reihenfolge der Tagesordnung.
Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit einfacher Stimmenmehrheit ergänzt oder geändert werden.
4.4 Behandlung von Anträgen
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer kann die Teilung eines Antrags verlangen. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Gegenstand ist zunächst über den weitest gehenden Antrag zu entscheiden.
4.5 Abstimmungsregeln
a) Es wird vorbehaltlich der in der Jugendordnung festgelegten Fälle qualifizierter Mehrheit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
b) Bei einfachen Abstimmungen werden zur Ermittlung des Ergebnisses die Stimmenthaltungen sowie die ungültigen Stimmen nicht mitgezählt. Falls eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, zählen die Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen als Neinstimmen. c) Bei Gleichheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen gilt ein Antrag als abgelehnt.
d) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Teilnehmers ist geheim abzustimmen.
e) Zu einem durch Abstimmung erledigten Beratungspunkt darf in derselben Sitzung das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass der Beschluss mit der Jugendordnung, der Geschäftsordnung oder anderen zwingenden Rechtsvorschriften unvereinbar ist.
4.6 Auslegung
Über die Auslegung der Jugendordnung und der Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall der Versammlungsleiter.
5. Schlussbestimmungen
Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, ist die Geschäftsordnung der Schachjugend NRW maßgebend.
JUGEND-FINANZORDNUNG des Schachbezirks Emscher-Lippe
1. Ziele und Grundsätze
1.1 Es ist das Ziel dieser Finanzordnung, die zur Abwicklung aller Vorhaben der Schachjugend Emscher-Lippe (SJEL) erforderlichen finanziellen Regelungen zu treffen.
1.2 Alle Mittel der Schachjugend Emscher-Lippe sind im Sinne der Jugendordnung zu verwenden. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Eine Verpflichtung, die weiter unten genannten Kosten in voller Höhe zu tragen, besteht nur in dem Maß, wie aufgrund des Etats der Schachjugend Emscher-Lippe und des Schachbezirks Emscher-Lippe tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen.
2. Etat
2.1 Der Jugendwart erstellt jeweils bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres einen Etat-Vorschlag für das kommende Jahr.
2.2 Dieser Etat-Vorschlag ist vor Beginn des Kalenderjahres, das er betrifft, mit dem Vorstand des Bezirks abzustimmen.
2.3 Terminvorschriften der Sportjugend NRW sowie von Ministerien und anderen öffentlichen Zuschussgebern sind bei der Erstellung des Voranschlags einzuhalten.
2.4 Der Etat ist der nächstfolgenden Jugendversammlung zur Annahme vorzulegen.
2.5 Die Planzahlen des von der Jugendversammlung angenommenen Etats sind für den Jugendausschuss verbindlich.
2.6 Soweit Deckung vorhanden ist, können jedoch ausgewiesene Etatposten durch Beschluss des Jugendausschusses überschritten werden. Ebenso können ausgewiesene Etatposten erforderlichenfalls durch Beschluss des JA gekürzt bzw. Einsparungen bei ausgewiesenen Etatposten durch Beschluss des JA für andere Zwecke herangezogen werden.
2.7 Ausgaben für kurzfristige Planungen, deren Aufnahme in den Etat noch nicht möglich war, müssen vom JA beschlossen werden.
3. Kassenführung und Jahresabschluss
3.1 Der Kassenwart des Bezirks hat über alle vereinnahmten Beträge und deren Verwendung genau Buch zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen anhand von Belegen nachweisbar sein. 3.2 Um eine klare und übersichtliche Kassenführung zu gewährleisten, sind Verrechnungen und ähnliche Komplizierungen zu vermeiden bzw. in Einzelpositionen aufzuschlüsseln.
3.3 Der Kassenwart erstellt jeweils unmittelbar nach Jahresende für das abgelaufene Jahr eine Abschlussrechnung, die den Kassenprüfern des Bezirks zur Prüfung vorzulegen ist und von der Jugendversammlung entgegengenommen wird.
4. Verwendung der Mittel
4.1 Aus den Einnahmen der Schachjugend Emscher-Lippe sind zu bestreiten:
a) Zuschüsse zu den Schachveranstaltungen der SJEL (Turniere und dgl.),
b) (Zuschüsse für Teilnehmer an Turnieren, Lehrgängen u.dgl.,)
c) allgemeine Geschäftskosten
d)( allgemeine Ausgaben der Mitglieder des JA (Porto, Telefon etc.),)
e) Auslagen anlässlich von Tagungen des JA,
f) Auslagen der Delegierten der SJEL anlässlich von Tagungen anderer Organisationen,
soweit diese Auslagen nicht anderweitig erstattet werden.
4.2 Die zu erstattenden bzw. zu bezuschussenden Auslagen müssen notwendig
sein. Sie müssen aufgeschlüsselt und belegt werden.
4.3 Spesen werden entsprechend den Regelungen des Schachbezirks Emscher-Lippe erstattet.
4.4 Zweckgebundene Mittel sind ausschließlich entsprechend dieser Zweckbestimmung zu verwenden.
5. Zuschüsse zu schachlichen Veranstaltungen der Schachjugend Emscher-Lippe
5.1 Die SJEL kann den Ausrichtern von Jugendeinzelmeisterschaften einen im Etat auszuweisenden Zuschuss zur Verfügung stellen. Er soll für die bei der Organisation anfallenden Kosten verwendet werden.
5.2 Die Ausrichter haben über sämtliche Ausgaben eine Abrechnung zu erstellen und diese zusammen mit den Originalbelegen innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Turniers dem Kassenwart zuzuleiten.
5.3 Bei Nichterfüllung der festgelegten Pflichten bzw. bei nicht ordnungsgemäßer
oder verspäteter Abrechnung geht der Ausrichter des Zuschusses verlustig.
JUGEND-SPIELORDNUNG des Schachbezirks Emscher-Lippe
1. Spielberechtigung
1.1 Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendlichen im Sinne der JSPO NRW, die Mitglieder des Schachbezirks Emscher-Lippe sind und zu Beginn der Saison eine gültige Spielberechtigung haben oder für die eine Spielberechtigung beantragt wurde.
1.2 An den Turnieren der Schachjugend Emscher-Lippe können nur Jugendliche teilnehmen, die das zwanzigste Lebensjahr vor dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das Spieljahr endet, noch nicht vollendet haben. Es werden folgende Altersklassen unterschieden:
1.2.1 U20: Jugendliche, die das zwanzigste Lebensjahr vor dem 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem das Spieljahr endet, noch nicht vollendet haben.
1.2.2 U18: Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr vor dem 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem das Spieljahr endet, noch nicht vollendet haben.
1.2.3 U16: Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr vor dem 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem das Spieljahr endet, noch nicht vollendet haben.
1.2.4 U14: Jugendliche, die das vierzehnte Lebensjahr vor dem 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem das Spieljahr endet, noch nicht vollendet haben.
1.2.5 U12: Jugendliche, die das zwölfte Lebensjahr vor dem 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem das Spieljahr endet, noch nicht vollendet haben.
1.2.6 U10: Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vor dem 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem das Spieljahr endet, noch nicht vollendet haben.
1.2.7 U8: Jugendliche, die das achte Lebensjahr vor dem 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem das Spieljahr endet, noch nicht vollendet haben.
2. Meisterschaften
Die Schachjugend Emscher-Lippe führt jährlich die nachstehend aufgeführten Meisterschaften aus:
2.1 Einzelmeisterschaften
2.1.1 Bezirkseinzelmeisterschaft U18
2.1.2 Bezirkseinzelmeisterschaft U18w
2.1.3 Bezirkseinzelmeisterschaft U16
2.1.4 Bezirkseinzelmeisterschaft U16w
2.1.5 Bezirkseinzelmeisterschaft U14
2.1.6 Bezirkseinzelmeisterschaft U14w
2.1.7 Bezirkseinzelmeisterschaft U12
2.1.8 Bezirkseinzelmeisterschaft U12w
2.1.9 Bezirkseinzelmeisterschaft U10
2.1.10 Bezirkseinzelmeisterschaft U10w
2.1.11 Bezirkseinzelmeisterschaft U8
2.1.12 Bezirkseinzelmeisterschaft U8w
2.2 Mannschaftsmeisterschaften
2.2.1 Bezirksmannschaftsmeisterschaft U 20
2.2.2 Jugendbezirksoberliga U1500
2.3 Blitzmeisterschaften
2.3.1 Blitzeinzelmeisterschaft U20
2.3.2 Blitzeinzelmeisterschaft U16
3. Bedenkzeit, Qualifikation
3.1 Bedenkzeit
3.1.1 Die Bedenkzeit für die unter 2.1 und 2.2.2 aufgeführten Meisterschaften beträgt pro Spieler und Partie eine Stunde 30 Minuten für die gesamte Partie
3.1.2 Die Bedenkzeit für die unter 2.2.1 beträgt zwei Stunden für 40 Züge sowie eine weitere Stunde für den Rest der Partie.
3.1.3 Die Bedenkzeit für die unter 2.3 aufgeführten Meisterschaften beträgt pro Spieler und Partie fünf Minuten.
3.2 Qualifikation
Die Qualifikation für die Verbandsmeisterschaften richtet sich nach der Spielordnung der Schachjugend Ruhrgebiet.
4. Einzelmeisterschaften
4.1 Es werden die unter 2.1 aufgeführten Meisterschaften ausgetragen.
4.2 Der Modus richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmer.
4.3 Bei Punktgleichheit entscheidet:
zuerst die Sonneborn-Berger-Wertung (bei Turnieren im Rundensystem) beziehungsweise die Summenwertung (bei Turnieren im Schweizer System), dann der direkte Vergleich, dann ein einrundiges Blitzstechen. Die Farbverteilung wird ausgelost. Bei einem Unentschieden wird das Stechen mit vertauschten Farben wiederholt, bis ein Sieger feststeht. Bei Nichtanwesenheit beider Spieler zum Blitzstechen entscheidet das Los.
5. Mannschaftsmeisterschaften
5.1 Mannschaftsmeisterschaft U20
5.1.1 Spielberechtigt sind nur solche Mannschaften, die nicht schon auf Verbands- oder höherer Ebene gemeldet sind
5.1.2 Das Turnier wird mit Sechser-Vereinsmannschaften ausgetragen. Der Sieger ist
Bezirksmeister und nimmt am Aufstiegsturnier zur Jugemdverbandsliga teil.
5.1.3 Bei Punktgleichheit entscheiden zuerst die Brettpunkte, dann der direkte
Vergleich, dann die Berliner Wertung, dann das Los.
5.2 Jugendbezirksoberliga U1500
5.2.1 Das Turnier wird mit Vierer-Vereinsmannschaften im Rundensystem ausgetragen.
5.2.2 Spielberechtigt sind alle Spieler, die im Rahmen der Jugegendspielordnung spielberechtigt sind, deren aktuelle Wertungszahl 1500 oder geringer beträgt. Der Stichtag ist der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.
5.2.3 Bei Punktgleichheit entscheiden zuerst die Brettpunkte, dann der direkte
Vergleich, dann die Berliner Wertung, dann das Los.
6. Blitzmeisterschaften
Es werden die unter 2.3 aufgeführten Meisterschaften ausgetragen. Bei der Blitzeinzelmeisterschaft entscheidet bei Punktgleichheit zuerst die Sonneborn-Berger-Wertung (bei Turnieren im Rundensystem) beziehungsweise die Summenwertung (bei Turnieren im Schweizer System), dann der direkte Vergleich,
dann ein einrundiges Blitzstechen. Die Farbverteilung wird ausgelost. Bei einem Unentschieden wird das Stechen mit vertauschten Farben wiederholt, bis ein Sieger feststeht.
7. Sonstiges
Alle nicht geregelten Punkte werden durch die BTO des SBNRW, die JSpO der SJNRW und die Ausschreibung geregelt.
Satzung
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Schachbezirk Emscher-Lippe
Satzung
§ 1 Zweck des Schachbezirks
§ 2 Geschäftsjahr und Bereich des Bezirks
§ 3 Mitgliedschaft im Schachbezirk
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Organe des Schachbezirks
§ 6 Jahreshauptversammlung des Schachbezirks
§ 7 Vorstand des Schachbezirks
§ 8 Wahlen
§ 9 Ehrungen
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Spielausschuss
§ 12 Beiträge
§ 13 Datenschutz
§ 14 Auflösung und Verschmelzung
§ 15 Änderung der Satzung
§ 16 Sonstige Regelungen
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
§ 1
Zweck des Schachbezirks
1.1 Der Schachbezirk Emscher-Lippe mit Sitz in Gladbeck,verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.2 Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Wettkämpfen, Lehrgänge und entsprechenden schachsportlichen Veranstaltungen.
1.3 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.4 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
1.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Geschäftsjahr und Bereich des Bezirks
2.1 Geschäftsjahr des Schachbezirks ist das Kalenderjahr.
2.2 Der Schachbezirk Emscher-Lippe ist Mitglied im Schachverband Ruhrgebiet und im Schachbund Nordrhein-Westfalen und darüber mittelbar im Deutschen Schachbund e.V. (DSB).
§ 3
Mitgliedschaft im Schachbezirk
3.1 Der Schachbezirk hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.2 Ordentliche Mitglieder des Schachbezirks sind die Vereine im Bereich der Städte Bottrop, Dorsten, Gelsenkirchen, Gladbeck und Oberhausen sowie deren Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.3 Die Vereine sind durch ihre Mitgliedschaft beim Landessportbund gleichzeitig Mitglieder örtlicher Sportorganisationen des LSB. Die Vereine sorgen in eigener Zuständigkeit für ihre Vertretungen bei der entsprechenden örtlichen Sportorganisation.
3.4 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Vereins von der Jahreshauptversammlung gewählt.
3.5 Neu gegründete Schachvereine können unter folgenden Voraussetzungen Mitglied im Schachbezirk Emscher-Lippe werden:
- Sie müssen ihren Sitz im Bereich des Schachbezirks Emscher-Lippe haben,
- Ihre Satzung darf der Satzung und Ordnungen des Schachbezirks Emscher-Lippe nicht widersprechen.
- Sie müssen als gemeinnützig anerkannt sein,
- Sie müssen einen schriftlichen Aufnahmeantrag mit Satzung, Gründungsprotokoll und Mitgliederliste beim Vorsitzenden oder Geschäftsführer des Schachbezirks einreichen.
3.6 Der Bezirksvorstand muss innerhalb von 4 Wochen über die Aufnahme entscheiden. Gegen einen negativen Bescheid kann die nächste Jahreshauptversammlung angerufen werden.
3.7 Fusionen von Vereinen sind unter Vorlage des Fusionssatzung und der Protokolle der Mitgliederversammlungen dem Vorsitzenden bzw. dem Geschäftsführer anzuzeigen. Spielberechtigungen bleiben erhalten.
3.8 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser kann gegenüber dem Vorsitzenden unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung mit drei Monaten Frist zum Jahresende erklärt werden.
3.9 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss (§ 4.4 dieser Satzung).
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen und durch ein Einzelmitglied als Delegierten, das Stimmrecht auszuüben.
4.2 Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme am Spielbetrieb, an Lehrgängen und Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen und Ausschreibungen.
4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Beiträge zu zahlen, Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse zu befolgen, die Interessen und das Ansehen des Schachbezirks Emscher-Lippe zu wahren und die Rechte anderer Mitglieder zu achten.
4.4 Pflichtverletzungen - auch durch Einzelmitglieder – kann der Bezirksvorstand durch Rüge, Ruhen von Mitgliedschaftsrechten, und in schweren Fällen mit Ausschluss ahnden.
4.5 Gegen die Maßnahme „Ausschluss aus dem Bezirk“ kann das betroffene Mitglied die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Diese Versammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über einen Ausschluss. Vorher ist dem betroffenen Mitglied Gehör zu gewähren.
§ 5
Organe des Schachbezirks
Organe des Schachbezirks sind die Jahreshauptversammlung, der Vorstand, der Spielausschuss und die Jugendversammlung.
§ 6
Die Jahreshauptversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schachbezirks Emscher-Lippe und somit zu allen den Schachbezirk betreffenden Entscheidungen berechtigt.
6.1.1 Der Verein und seine Mitglieder werden durch einen Delegierten vertreten. Der Delegierte vertritt seinen Verein und dessen Mitglieder mit der Zahl der Stimmen, die der Zahl der Mitglieder entspricht, für die Bezirksbeiträge entrichtet wurden.
6.1.2 Von der Beitragspflicht ausgenommene Mitglieder (s. Finanzordnung §1.2) zählen zu den Stimmen des Vereins.
6.1.3 Vereine, die zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung mit den Mitgliederbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht .
6.2 In jedem Kalenderjahr soll im 2. Quartal eine Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Bei Störungen durch äußere Umtstände,die nicht im Einflussbereich des Vorstandes liegen,entscheidet dieser über die Einberufung der Jahreshauptversammlung zu einem späteren Zeitpunkt.
6.3 Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes, unter den Bedingungen siehe § 4.5 und auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliederstimmen einberufen werden.
6.4 Der Termin der Jahreshauptversammlung muss den Vereinen spätestens 2 Monate vorher bekannt gemacht werden.
6.4.1 Die Vereine können Anträge zur Jahreshauptversammlung bis spätestens 1 Monat vor diesem Termin dem Geschäftsführer vorlegen.
6.5 Die Einladung zur Jahreshauptversammlung inkl. der Tagesordnung und aller vorliegenden Anträge müssen 2 Wochen vorher schriftlich erfolgen.
6.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig.
6.7 Während der Jahreshauptversammlung eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn jeder einzelne Antrag die Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält und keine Entscheidung anstrebt, die satzungsgemäß eine Zweidrittelmehrheit erfordert.
6.8 Die Jahreshauptversammlung regelt folgende Aufgaben in ausschließlicher Zuständigkeit:
- Entgegennahme und Erörterung der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters. Dieser führt die Versammlung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden des Schachbezirks.
- Entlastung und Wahl des Vorstands mit Ausnahme des Jugendvorstands, der in der Jugendversammlung gewählt wird. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind in der Jugendordnung des Schachbezirk Emscher-Lippe festgelegt.
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Regel- und Höchstbußen oder sonstigen Entgelten für immer regelmäßig wiederkehrende Leistungen des Schachbezirks Emscher-Lippe
- Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplans
- Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
§ 7
Vorstand des Schachbezirks
7.1 Der Vorstand des Schachbezirks Emscher-Lippe setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und Geschäftsführer, dem 1. Spielleiter, dem 2. Spielleiter, dem Schatzmeister, dem Jugendwart und dem Referenten für Wertungen.
7.1.2 Jedes Mitglied des Vorstandes hat 1 Stimme auf der Jahreshauptversammlung.
7.2 Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
7.3 Dem Vorstand gem. § 7.2 obliegt die Führung der Geschäfte des Schachbezirks Emscher-Lippe. Er regelt alle Angelegenheiten des Bezirks, soweit sie nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung, dem Spielausschuss oder der Jugendversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung durchzuführen.
7.4 Die Aufgaben des Vorstandes des Schachbezirks Emscher-Lippe sind in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Darin enthalten sind Fragen der Beschlussfähigkeit und -fassung und Zuständigkeitsregelungen.
7.5.1 Der 1. Spielleiter und der 2. Spielleiter organisieren und leiten gemeinsam den Spielbetrieb gemäß der Bezirksturnierordnung.
7.5.2 Die Aufgaben des Schatzmeisters sind in der Finanzordnung des Schachbezirk Emscher-Lippe geregelt.
7.6 Der Vorstand führt die Geschäfte des Schachbezirk Emscher-Lippe ehrenamtlich. Der Ersatz seiner Aufwendungen wird durch die Ehrenamtlichkeit nicht ausgeschlossen.
§ 8
Wahlen
8.1 Die Delegierten der Vereine des Schachbezirks Emscher-Lippe müssen zu Beginn der Jahreshauptversammlung dem Geschäftsführer schriftlich mit vollständiger Anschrift bekannt sein.
8.2 Jeder Delegierte (gem. § 6.1.1) ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Auf Antrag eines stimmberechtigten Teilnehmers muss geheim gewählt werden.
8.3 Mit Ausnahme des Jugendwartes (s. § 8.4) werden alle Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
8.4 Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung des Bezirks Emscher-Lippe für die Dauer eines Jahres gewählt.
8.5 Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
8.6 Für Änderungen der Satzung, der Turnierordnung und der Beiträge des Schachbezirk Emscher-Lippe, ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
§ 9
Ehrungen
9.1 Für besondere Verdienste um den Schachbezirk Emscher-Lippe können folgende Ehrungen vorgenommen werden: Ehrenvorsitz im Schachbezirk Emscher-Lippe, Ehrenmitgliedschaft im Schachbezirk Emscher-Lippe sowie Verleihung der Ehrennadel des Schachbezirks Emscher-Lippe.
9.2 Über die Ehrungen gem. § 9.1 entscheidet die Jahreshauptversammlung (s. auch § 3.4).
9.3 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht auf der Jahreshaupt-versammlung.
9.4 Ehrennadeln werden durch die Vereine oder die Mitglieder des Bezirksvorstands beantragt und sind für langjährige Tätigkeit zum Wohle des Schachsports, über den eigenen Verein hinaus, vorgesehen.
§ 10
Kassenprüfer
10.1 Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer und 2 Stellvertreter für die nächste Kassenprüfung.
10.2 Die Kasse ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen.
10.3 Eine Zwischenprüfung der Kasse kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand vorgenommen werden.
§ 11
Spielausschuss
11.1 Der Spielausschuss besteht aus dem 1.Bezirksspielleiter, dem 2. Bezirksspielleiter und 3 Vertretern aus den Vereinen des Schachbezirks.
11.1.1 Die Vereinsvertreter im Spielausschuss werden turnusmäßig vor Saisonbeginn von je einem Verein aus den Städten Oberhausen, Gelsenkirchen und Bottrop/Gladbeck/Dorsten auf der Bezirksspielleiterversammlung benannt.
11.2 Der Spielausschuss ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
11.3 Im Spielausschuss darf jeder Verein nur einmal vertreten sein, jedoch dürfen der 1. und 2. Bezirksspielleiter demselben Verein angehören.
11.4 Beschlüsse des Spielausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.5 Protestverfahren werden gemäß den Bestimmungen des Schachverbandes Ruhrgebiet behandelt.
11.6 Ist der Protest gegen eine Entscheidung des 1. Bezirksspielleiters gerichtet, leitet der 2. Bezirksspielleiter die Protestverhandlung.
11.7.1 Vertreter der Vereine, die am Protestverfahren beteiligt sind, dürfen dem Spielausschuss bei der entsprechenden Verhandlung nicht angehören.
11.7.2 Ist der Verein beteiligt, dem beide Bezirksspielleiter angehören, entscheiden die anderen drei Mitglieder des Spielausschusses.
11.7.3 Ist der Verein beteiligt, dem beide Bezirksspielleiter angehören und zusätzlich ein Verein, der ein weiteres Mitglied im Spielausschuss stellt, so wird aus dem Bereich dieses Vereins ein Vertreter in den Spielausschuss berufen, so dass dieser wieder entscheidungsfähig ist.
11.7.4 In den Fällen von 11.7.2 und 11.7.3 wird von der Bezirksspielleitung einer der drei Teilnehmer an der Sitzung des Spielausschusses mit der Moderation beauftragt.
11.8 Entscheidungen über Proteste erfolgen in geheimer Abstimmung.
§ 12
Beiträge
12.1 Die Höhe und Zusammensetzung der abzuführenden Beiträge der Vereine des Schachbezirks Emscher-Lippe sind in der Finanzordnung des Schachbezirks niedergelegt.
12.2 Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Bezirk von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist.
12.2.1 Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag (s.Finanzordnung § 1.3.2) sein.
12.3 Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen
§13
Datenschutz
13.1 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung im Bezirk Emscher-Lippe, werden von den Vereinen und den Mitgliedern folgende Daten erhoben und gespeichert:
- Vereinsname und Vereinsnummer
- Spielstätte des Vereins mit Anschrift und Telefon
- Persönliche Daten der Funktionsträger (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Telefon, Funktion im Verein, Mail-Adresse)
13.2 Als Mitglied im Schachbezirk Emscher-Lippe werden die in 13.1 genannten Daten an den Schachverband Ruhrgebiet, den Schachbund NRW und den Deutschen Schachbund weitergeleitet.
13.3 Der Schachbezirk veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage des Bezirks nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
§ 14
Auflösung und Verschmelzung
14.1 Über die Auflösung und Verschmelzung des Schachbezirk Emscher-Lippe entscheidet eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden Stimmen.
14.2 Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an den Schachbund NRW e.V. mit Sitz in Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
14.3 Zur weiteren Regelung seiner Arbeit gibt sich der Schachbezirk Emscher-Lippe eine Geschäfts-, Finanz- und Turnierordnung.
§ 15
Änderung der Satzung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer ordentlichen oder einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen, gültigen Stimmen, beschlossen werden.
§ 16
Sonstige Regelungen
16.1 Sonderbestimmungen wie Geschäfts-, Finanz- und Turnierordnung, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
16.2 Diese Satzung wird mit Inkrafttreten auf der Homepage des Schachbezirk Emscher-Lippe veröffentlicht.
16.3 Sonderbestimmungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12. Mai 2015 in Gladbeck mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk Emscher Lippe
Die redaktionellen Änderungen der § 1, 2 und 14.2. der Satzung vom 12. Mai 2015 treten gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 24. Mai 2016 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk Emscher Lippe
Die Ergänzung der Satzung bezogen auf die Fußnote „Es wird zur besseren Lesbarkeit durchgängig die männliche Form verwendet, jedoch sind alle weiblichen Personen ausdrücklich mit eingeschlossen“ und die Neufassung des § 11 sowie redaktionelle Änderungen treten gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 8. Mai 2018 in Gladbeck mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk Emscher Lippe
Die Änderung des § 6.2. der Satzung vom 12. Mai 2015 tritt gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 15.September 2021 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk Emscher Lippe
Titel-WirÜberUns-Ordnungen
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Hier finden Sie die Ordnungen und Satzungen, welche in unserem Bezirk gelten.
Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung des Schachbezirks Emscher-Lippe
§ 1
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (s. auch § 2.3 der Satzung)
§ 2
Vorstand
2.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende – vertritt den Schachbezirk
Emscher-Lippe gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende bestimmt die Leitlinien und Schwerpunkte der Arbeit des Vorstandes.
2.2 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während des Geschäftsjahres bestimmt der verbleibende Vorstand ein anderes Mitglied zur vorläufigen Übernahme der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
2.3 Beschlüsse im Vorstand werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Im Vorstand hat jedes Mitglied 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
2.3.1 Im Vorstand kann in dringenden Fällen der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied einen Beschluss fassen.
2.4 Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
2.5 Anträge zur Mitgliederversammlung können von Vorstandsmitgliedern und von Vereinen gestellt werden. Sie sind nur zu behandeln, sofern sie der Einladung beigefügt oder allen Mitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung übersandt oder mit 2/3 Mehrheit als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden. Satzung, Geschäfts-, Finanz-und Turnierordnung können nicht durch Dringlichkeitsanträge geändert werden.
§ 3
2. Vorsitzender/Geschäftsführer
Der 2. Vorsitzende bereitet in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden Vorstandssitzungen und Versammlungen vor. Er führt den Schriftverkehr mit den Vereinen des Schachbezirks sowie mit den überbezirklichen Organisationsebenen. Der 2. Vorsitzende/Geschäftsführer hat über Vorstandssitzungen und Versammlungen Protokolle zu führen. Diese Protokolle müssen die Ergebnisse zu den Punkten der Tagesordnung enthalten. Bei Änderungen von Satzungen und Ordnungen muss der genaue Wortlaut der beschlossenen Änderungen protokolliert werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Protokolleüber Mitgliederversammlungen sind den Vereinen spätestens 2 Monate nach der Ver-
sammlung bekanntzugeben.
§ 4
Spielleiter
4.1 Der 1. Spielleiter und der 2. Spielleiter organisieren und leiten gemeinsam den Spielbetrieb gemäß der Bezirksturnierordnung.
4.2 Der 1. Spielleiter, im Vertretungsfall der 2. Spielleiter, lädt den Spielausschuss zu Sitzungen ein und übernimmt deren Leitung.
§ 5
Schatzmeister
Die Rechte und Pflichten des Schatzmeisters sind in der Finanzordnung aufgeführt.
§ 6
Jugendwart
Der Jugendwart organisiert und leitet den Spielbetrieb der Jugendlichen in gleicher Art und Weise wie der Spielleiter der Senioren. Er vertritt die Interessen der Jugendspieler im Bezirk.
§ 7
Referent für Wertungen
Der Referent für Wertungen ist zuständig für die Erstellung der Bezirks-Wertungslisten.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.Mai 2015 am 13.Mai 2015 in Kraft.
Hans Georg Große
1. Vorsitzender
Schachbezirk Emscher-Lippe